Gesetzlicher Hintergrund

(EU-Richtlinie 2003/59)

Weiterbildung für C 95 bzw. D 95

Ab Herbst 2008 (Klasse D) bzw. 2009 (Klasse C) müssen Berufskraftfahrer (im Güter- und Personenkraftverkehr) von LKWs und Bussen alle 5 Jahre eine 35-stündige Fortbildung absolvieren.

Die Weiterbildung im Umfang von 35 Stunden muss in Zeiträumen von jeweils maximal 5 Jahren wiederholt werden, da der Fahrerqualifizierungsnachweis maximal 5 Jahre gültig ist.

Sofern Sie nicht als Berufskraftfahrer beschäftigt sind, ist der jeweilige Nachweis (Grundqualifikation/Weiterbildung) erst mit Wiederaufnahme dieser beruflichen Tätigkeit erforderlich.

Neueinsteiger (Führerscheinneueinsteiger) müssen eine erste Weiterbildung 5 Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation absolvieren.

 

WER ist NICHT betroffen?

Bereich Güterverkehr

Lenker von Kraftfahrzeugen,

-deren nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;

-die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr, und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind;

-die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;

-die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden;

-die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb Österreichs eingesetzt werden (Lehrling);

-zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.

 

Rechtliche Grundlagen

  • EU-Richtlinie 2003/59 (Grundqualifikation und Weiterbildung)
  • Grund- und Weiterbildung, Novelle GelVG/KFLG
  • Grund- und WeiterbildungVO, Anlagen
  • Lehrberuf: Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin – Ausbildungsordnung
  • § 11 Ab. 4 FSG (Führerscheingesetz)